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Regionale Raumordnungsprogramme (RROP)

In den regionalen Raumordnungsprogrammen (RROP) legen die Landkreise räumliche Entwicklungsziele für verschiedene Nutzungsarten fest. Die wichtigsten Aussagen werden zeichnerisch in einer Karte dargestellt, im Maßstab von 1:50.000. Außerdem hat jeder Raumordnungsplan auch einen Textteil, in dem ausformuliert und festgelegt ist, wie sich der Planungsraum entwickeln soll. Bei der Erstellung der RROP müssen die Landkreise darauf achten, dass die Inhalte dieser Pläne den Vorgaben des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) entsprechen. Hauptaufgabe der RROPs ist es, verschiedenste Belange sorgfältig gegeneinander und untereinander abzuwägen. Hierzu gehören unter anderem Naturschutz, Verkehrsplanung und Wasserwirtschaft. Außerdem berücksichtigt ein RROP auch die Entwicklungsvorstellungen der Gemeinden, z.B. zu Wohn- und Gewerbeflächen.

Ein Teil der im RROP getroffenen Festlegungen – die so genannten „Ziele der Raumordnung“ - sind von öffentlichen Stellen und Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zwingend zu beachten. Das gilt z.B. für die Bauleitplanung der Städte und Gemeinden (§ 1 Abs. 4 BauGB). Der Textteil eines RROP besteht aus der beschreibenden Darstellung, der Begründung und dem Umweltbericht. In der beschreibenden Darstellung des RROP werden die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für den jeweiligen Landkreis festgelegt. Die „Ziele der Raumordnung“ erkennt man daran, dass sie fett gedruckt werden; in der zugehörigen Plankarte sind sie als „Vorranggebiete“ bezeichnet. Neben den verbindlichen Zielen der Raumordnung gibt es in den RROP noch eine zweite Kategorie von Aussagen, die als „Grundsätze der Raumordnung“ bezeichnet werden. Diese Art von Vorgaben soll zwar möglichst von anderen Planungsträgern berücksichtigt werden; wenn gute Gründe dagegensprechen, kann man aber auch hiervon abweichen. Im Text eines RROP sind die Grundsätze durch Normaldruck zu erkennen; in der Plankarte werden Flächen, die noch nicht abschließend für eine bestimmte Nutzung gesichert sind, aber bei der Abwägung ein besonderes Gewicht erhalten sollen, als „Vorbehaltsgebiete“ bezeichnet. Weitere Erläuterungen zu den Festlegungen finden sich in der RROP-Begründung.

Die Neuaufstellung oder Änderung eines RROP ist ein mehrjähriger Prozess mit einer intensiven Beteiligung der betroffenen kommunalen Behörden, fachlichen Stellen, Verbände, Vereine und der breiten Öffentlichkeit. Er wird oftmals durch Fachgutachten unterstützt. Durch den umfassenden Beteiligungsprozess wird gewähreistet, dass für die Planerstellung alle Belange in Form von Änderungs- und Verbesserungsvorschlägen, Hinweisen und Bedenken vorliegen und in die Überlegungen des Planungsträgers eingehen können. Erkennbare Nutzungskonflikte werden daraufhin gegeneinander und untereinander abgewogen, um möglichst allen Ansprüchen angemessen Rechnung zu tragen. Die RROP werden schließlich vom politischen Vertretungsgremium, dem Kreistag, als Satzung beschlossen. Die anschließende Genehmigung erfolgt durch das zuständige Amt für regionale Landesentwicklung.

  Bildrechte: ArL Lüneburg, Wed
Stand der Rechtskraft der RROP
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RROP-Verfahrensstand der Landkreise

Nachfolgend werden beispielhaft einige Themen der Raumordnung erläutert:

- Zentrale Orte

- Einzelhandel

- Windenergie

- Rohstoffabbau

- Natur und Landschaft / Erholung


Zentrale Orte

Die Schaffung landesweit gleichwertiger Lebensverhältnisse ist ein Grundgedanke der Raumordnung. Um dieses Ziel zu erreichen, verfolgt die Raumordnung in Deutschland das sogenannte Zentrale-Orte-Konzept. Ein „zentraler Ort“ hat die Aufgabe, Angebote und Dienstleistungen für die Bevölkerung und die Unternehmen in seinem Verflechtungsbereich vorzuhalten. Außerdem sollen die Siedlungsentwicklung und die ÖPNV-Erschließung schwerpunktmäßig auf die zentralen Orte ausgerichtet werden.

In Niedersachsen gibt es drei Stufen von Zentralen Orten: Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren. In den Grundzentren wird der tägliche Grundbedarf der Bevölkerung gedeckt (z.B. Lebensmittel-Einzelhandel, Grundschule, Haus-/Zahnarzt, Apotheke). Die Orte mit Grundzentren haben eine besonders wichtige Funktion für die ländlichen Räume. In den Mittelzentren werden gehobene Bedarfe gedeckt (z.B. weiterbildende Schulen, Krankenhäuser, vielseitige Einkaufsmöglichkeiten, Kreisbehörden). Im Amtsbezirk Lüneburg zählen z.B. die Städte Cuxhaven, Buchholz in der Nordheide, Soltau, Stade und Uelzen zu den Mittelzentren. Die Oberzentren sollen darüberhinausgehend Angebote für die spezialisierten Bedarfe der Bevölkerung bereithalten. Hierzu zählen z.B. Hochschulen, Spezialkliniken und Theater). Im Amtsbezirk Lüneburg gibt es zwei Oberzentren: die Städte Lüneburg und Celle.

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Siedlungsentwicklung im Grundzentrum Embsen

Einzelhandel

Für Einzelhandelsbetriebe ab einer Verkaufsfläche von 800 m² gelten besondere Vorgaben der Raumordnung. Die Größe und die Betriebsform von Einzelhandelsbetrieben muss zur Ansiedlungskommune passen und darf die Zentren anderer Zentraler Orte (Grund-, Mittel- und Oberzentren) nicht erheblich beeinträchtigen. Die Ansiedlungen sollen so gesteuert werden, dass sich Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten wie z.B. Lebensmittel, Drogerieartikel, Bekleidung, Schuhen und Spielwaren in den integrierten Lagen (Innenstädte/Ortszentren) konzentrieren. So finden die Kunden ein vielfältiges Angebot an einer Stelle, und alle Einrichtungen und Läden profitieren von der höheren Besucherzahl in der Stadt- bzw. Ortsmitte. In größeren Orten können Nahversorgungsläden – also Discounter, Verbrauchermärkte und Drogeriemärkte – unter bestimmten Voraussetzungen auch außerhalb der Stadt- bzw. Ortsmitte gebaut werden. Das gilt generell auch für Geschäfte, Baumärkte und Möbelmärkte, die einen großen Flächenbedarf haben und sperrige Waren anbieten. Diese dürfen auch außerhalb der Innenstädte/Ortskerne angesiedelt werden. Mit diesen Regelungen wird das Ziel verfolgt, flächendeckend ausgeglichene Versorgungsstrukturen zu schaffen.

Das Bild zeigt einen Einzelhandelsmarkt im Grundzentrum Barendorf   Bildrechte: ArL Lüneburg, Kae
Einzelhandel/Nahversorgung im Grundzentrum Barendorf

Windenergie

Windenergieanlagen sind grundsätzlich im so genannten „Außenbereich“ (also außerhalb von Ortslagen) zulässig. Diese Anlagen mit einer Höhe von inzwischen oft mehr als 200 Metern haben eine große räumliche Wirkung auf Mensch und Natur. Deshalb strebt die Regionalplanung an, die Standorte für diese Anlagen über raumordnerische Festlegungen auf möglichst konfliktarme Flächen zu konzentrieren und außerhalb davon auszuschließen. Um dies zu erreichen, ist ein regionales Konzept nötig, das verschiedene Nutzungen wie Wohnen, Landschaft- und Naturschutz, Artenschutz aber auch militärische Belange, Denkmalschutz und wirtschaftliche Belange berücksichtigt. Im Ergebnis entstehen für neue Windenergieanlagen Vorranggebiete, die mit den schutzwürdigen Belangen vereinbar sind und in denen die Windenergie vor konkurrierenden Nutzungen geschützt wird.
Das Bild zeigt Windenergieanlagen zwischen Lüneburg und Embsen   Bildrechte: ArL Lüneburg, Kae
Windenergieanlagen zwischen Lüneburg und Embsen

Rohstoffabbau

Sand, Ton, Kies oder andere erdgebundene Rohstoffe werden vor allem in der Bauindustrie, aber auch in anderen Industriebereichen als Werkstoffe benötigt. Klei dient als Material für den Deichbau. Um Versorgungsengpässe, Transportkosten und Umweltbelastungen zu vermeiden bzw. zu reduzieren, ist es sinnvoll, Rohstoffvorkommen mit regionaler oder sogar landesweiter Bedeutung langfristig zu sichern und regional abzubauen, anstatt sie über weite Entfernungen zu transportieren. Deshalb schützt die Raumordnung diese Flächen vor anderen Nutzungen wie z.B. Wohnsiedlungen oder Windenergieanlagen, indem sie Vorranggebiete für die Rohstoffsicherung bzw. Rohstoffgewinnung festlegt. Damit einzelne Teilräume nicht zu sehr mit dem Lärm und Verkehr des Rohstoffabbaus belastet werden, kann über diese Festlegungen eine räumliche Steuerung erfolgen.

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Rohstoffabbaugebiet südöstlich von Barendorf

Natur und Landschaft / Erholung

Damit wertvolle Naturlandschaften erhalten bleiben und nicht durch störende Nutzungen beeinträchtigt werden, finden sich in Raumordnungsprogrammen vielfältige „grüne“ Festlegungen. Diese umfassen beispielsweise Gebiete, die aufgrund ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit eine besondere Bedeutung für den Natur- und Artenschutz haben. Die Raumordnung schützt aber auch Gebiete, die für die landschaftsbezogene Naherholung oder den Tourismus wichtig sind, wie z.B. hochwertige Wälder, Heiden und Niederungen. Auch regional bedeutsame Rad- und Wanderwege zur Erschließung der wertvollen Naturlandschaften werden durch die Regionalen Raumordnungsprogrammen gesichert.
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Naherholungsgebiet „Marxener Paradies“ in Oldendorf (Luhe). OT Marxen am Berge
Links zu den Seiten des Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

  Bildrechte: Landkreis Harburg

Beispiel: Auszug aus dem RROP 2025 für den Landkreis Harburg

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