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Unternehmensflurbereinigung A39-Altenmedingen

Flurbereinigung Altenmedingen Bildrechte: ArL Lüneburg; D. Leonhard
Flurbereinigung Altenmedingen

Landkreis: Uelzen

Verf.-Nr.: 2562

Größe: ca. 1289 ha

Teilnehmeranzahl: 89

Träger: Bundesrepublik Deutschland, Autobahn GmbH des Bundes

Verfahrensart: Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG



Mit dem Bau der A 39 werden ländliche Grundstücke im großen Umfang in Anspruch genommen. Durch die neue Trasse entstehen Nachteile für die allgemeine Landeskultur. Neben Eingriffen in die ländliche Infrastruktur gehören dazu auch Zerschneidungen und Missformen.

Der Unternehmensträger hat nach § 19 FStrG das Enteignungsrecht für die überplanten Flächen. Der Unternehmensträger hat daher bei der zuständigen Enteignungsbehörde, dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (Referat 63), angeregt anlässlich der genannten Baumaßnahmen Unternehmensflurbereinigungen nach § 8 FlurbG durchzuführen. Seitens der Enteignungsbehörde wurde die Regelung des Flächenbedarfes in einem Flurbereinigungsverfahren als sachgerecht und als milderes Mittel gegenüber einer förmlichen Enteignung gesehen, um Härten zu vermeiden.

Das Flurbereinigungsgebiet wurde so begrenzt, dass der anteilige Landverlust, der durch das Unternehmen verursacht wird, für die Teilnehmer tragbar ist.

Mit der Einleitung der Unternehmensflurbereinigung erhält die Flurbereinigungsbehörde die Möglichkeit, mit einem gewählten Vorstand die gemeinschaftlichen Angelegenheiten parallel zu den Planungen der Straßenbaubehörde zu gestalten. Darüber hinaus wird die Flurbereinigungsbehörde in die Lage versetzt, Perspektiven zur Gestaltung der Abfindungen mit den Teilnehmern zu erarbeiten. Das Flurbereinigungsverfahren ermöglicht dann auch die Anpassung der landwirtschaftlichen Infrastruktur an die neue Situation.


Zeitweilige Einschränkung des Eigentums - Veränderungssperre nach § 34 FlurbG

bitte beachten Bildrechte: Adobe Stock

Für die im o.g. Flurbereinigungsverfahren liegenden Flurstücke gelten zeitweilige Einschränkungen, die zu beachten sind und für die eine Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich ist.

Beispiele: Entfernen von Hecken und Gehölzstreifen, bauliche Veränderungen (z.B. Stall) auch durch Dritte (z.B. Windenergie, PV-Anlagen), Dränagen, Zäune entfernen / verlegen, Obst oder Tannenbaumplantage auf Ackerflächen anbauen mehr

Aktuelle Dokumente zum Herunterladen

  Bildrechte: ArL Lüneburg

Gebietskarte A39 - Altenmedingen

LEA Portal Bildrechte: SLA

Den aktuellen Stand des Flurbereinigungsverfahrens können Sie im LEA-Portal einsehen

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Monika Kape

Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
Adolph-Kolping-Straße 12
21337 Lüneburg
Tel: +49 4131 6972-345

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