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Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Veränderungssperre nach § 34 FlurbG


Für die im Flurbereinigungsverfahren liegenden Flurstücke gelten zeitweilige Einschränkungen des Eigentums gemäß § 34 Nrn. 1 bis 3 und § 85 Nrn. 5 und 6 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794).

Bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

  1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

  2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, u.ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

  3. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

  4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen bis zur Ausführungsanordnung der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§85 Abs. 5 FlurbG).

Sind entgegen den unter Ziffer 1. und 2. genannten Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der unter Ziffer 3. genannten Vorschriften vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der unter Ziffer 4. genannten Vorschrift vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Eingriffe entgegen den unter Ziffer 2., 3. und 4. genannten Vorschriften stellen gemäß § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

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