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Unternehmensflurbereinigung Dibbersen

Bildrechte: ArL Lüneburg
Flurbereinigung Dibbersen

Landkreis: Harburg

Verf.-Nr.: 2377

Größe: ca. 312 ha

Teilnehmeranzahl: 93

Träger: Land Niedersachsen, Straßenbaubehörde - NLStBV

Verfahrensart: Unternehmensflurbereinigung nach § 87 f FlurbG



Für den Bau der Ortsumgehung B 75 neu und damit verbundene Kompensationsmaßnahmen werden rund 20 ha Flächen lagerichtig benötigt. Der Unternehmensträger und die Stadt Buchholz verfügen zum jetzigen Zeitpunkt über Ersatzland. Es müssen aber noch weitere Ersatzflächen beschafft werden und im Rahmen der Flurbereinigung müssen diese noch in die Trasse verlagert werden.


Der Bau der Ortsumgehung wird negative Auswirkungen für die landwirtschaftlichen Betriebe und die allgemeine Landeskultur (Zerschneidungseffekte, Umwege, Missformen) zur Folge haben. Diese Nachteil sollen durch Maßnahmen der Bodenordnung minimiert bzw. soweit wie möglich vermieden werden. Durch die beengte Lage zwischen Bebauung, Straßen, Deponiegelände und Wald werden Landnutzungskonflikte verstärkt. Eine Entflechtung und weitestgehende Lösung dieser Konflikte wird eine der wichtigsten Aufgaben dieses Verfahrens sein.


Ziele bei der Durchführung der Flurbereinigung, bei der sämtliche Maßnahmen der Realisierung der Ortsumgehung dienen, sind im Einzelnen:

  • Die termingerechte, lagerichtige Ausweisung der Trassen- und Ausgleichsflächen für den Unternehmensträger.
  • Die Auflösung von Flächennutzungskonflikten.
  • Der gezielte Ankauf von Ersatzland innerhalb und außerhalb des Verfahrensgebietes, wenn durch die Zuteilung dieser angekauften Flächen Nachteile einzelner Eigentümer/ Bewirtschafter ausgeglichen werden können. Hierbei können ggf. auch verfügbare Flächen im Nachbarverfahren Buchholz genutzt werden.
  • Die Vermeidung, Minimierung bzw. Behebung von durch das Unternehmen entstehenden Nachteilen für die allgemeine Landeskultur (Durchschneidungen, Missformen, Unterbrechungen des vorhandenen Wege-, Gewässer- und Beregnungsnetzes, Umwege etc.) durch die Neuzuteilung der Flächen und wenn unvermeidbar durch Entschädigungen.
  • Urbar machen von rekultivierten Straßenbereichen inklusive der Verlagerung dort (im Seitenraum) eventuell vorhandener Leitungen ...
  • Eventuell die Durchführung/Umsetzung von in der Bauleitplanung der Stadt Buchholz (Fachplanung des NLStBV) festgesetzten Maßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung.
  • Weiterhin sollen bei der Umsetzung der für den Unternehmensträger notwendigen Maßnahmen möglichst auch die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft durch agrarstrukturelle Maßnahmen verbessert sowie die allgemeine Landentwicklung durch das Einsetzen von Instrumenten der Landentwicklung gefördert werden.


Zeitweilige Einschränkung des Eigentums - Veränderungssperre nach § 34 FlurbG

bitte beachten Bildrechte: Adobe Stock

Für die im o.g. Flurbereinigungsverfahren liegenden Flurstücke gelten zeitweilige Einschränkungen, die zu beachten sind und für die eine Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich ist.

Beispiele: Entfernen von Hecken und Gehölzstreifen, bauliche Veränderungen (z.B. Stall) auch durch Dritte (z.B. Windenergie, PV-Anlagen), Dränagen, Zäune entfernen / verlegen, Obst oder Tannenbaumplantage auf Ackerflächen anbauen mehr

Aktuelle Dokumente zum Herunterladen

Gebietskarte des Flurbereinigungsverfahren Dibbersen   Bildrechte: ArL Lüneburg

Gebietskarte des Flurbereinigungsverfahren Dibbersen

LEA Portal Bildrechte: SLA

Den aktuellen Stand des Flurbereinigungsverfahrens können Sie im LEA-Portal einsehen

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Manfred Behrends

Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
Projektleiter
Adolph-Kolping-Straße 12
21337 Lüneburg
Tel: +49 4131 6972-360

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