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Unternehmensflurbereinigung A39-Höver-Oetzendorf

Unternehmensflurbereinigung A39-Höver-Oetzendorf Bildrechte: ArL Lüneburg
Unternehmensflurbereinigung A39-Höver-Oetzendorf

Landkreis: Uelzen

Verf.-Nr.: 2566

Größe: ca. 878 ha

Teilnehmendenanzahl: 58

Träger: Bundesrepublik Deutschland, Autobahn GmbH des Bundes

Verfahrensart: Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG



Die Autobahn GmbH des Bundes (Unternehmensträgerin) plant im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland den Neubau der A 39 zwischen Lüneburg und Wolfsburg. Für den Abschnitt 3 von Bad Bevensen (L 253) bis Uelzen (B 71) ist das Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) eingeleitet worden. Die Planunterlagen haben im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Einsicht- und Stellungnahme ausgelegen.


Durch das geplante Vorhaben (Unternehmen) werden ländliche Grundstücke in großem Umfang für Trasse, Nebenanlagen und Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen. Während der Bauphase werden vorübergehend weitere Flächen beansprucht. Des Weiteren entstehen durch die geplante Trasse Nachteile für die allgemeine Landeskultur, insbesondere Zerschneidungen der ländlichen Infrastruktur sowie der Flächenstruktur.


Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht der Autobahn GmbH des Bundes gemäß § 19 (1) FStrG das Enteignungsrecht für die überplanten Flächen zu. Die von der Unternehmensträgerin bisher erworbenen Ersatzflächen liegen größtenteils weder lagerichtig noch decken sie den Flächenbedarf des Unternehmens ab. Enteignungen wären somit ohne die Durchführung der Unternehmensflurbereinigung unerlässlich.


Zur Vermeidung von Enteignungen und zum Ausgleich landeskultureller Nachteile im Zuge des geplanten Vorhabens hat die Autobahn GmbH des Bundes bei der zuständigen Enteignungsbehörde, dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, die Durchführung von Unternehmensflurbereinigungen nach § 87 FlurbG angeregt. Die Enteignungsbehörde hat am 31.01.2023 den Antrag auf Anordnung von Unternehmensflurbereinigungen nach § 87 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 FlurbG zur sachgerechten Regelung des Flächenbedarfs an das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg gerichtet. Dieser Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG kann eine Flurbereinigung bereits angeordnet werden, wenn das Planfeststellungsverfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist.


Die Abgrenzung des einzuleitenden Verfahrens ist so gewählt, dass die benötigten Flächen bei tragbarem Landabzug aufgebracht werden können. Der erforderliche Rahmen für die notwendigen Bodenordnungsmaßnahmen und eine spürbare Minderung der landeskulturellen Nachteile ist gegeben.


Zeitweilige Einschränkung des Eigentums - Veränderungssperre nach § 34 FlurbG

bitte beachten Bildrechte: Adobe Stock

Für die im o.g. Flurbereinigungsverfahren liegenden Flurstücke gelten zeitweilige Einschränkungen, die zu beachten sind und für die eine Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich ist.

Beispiele: Entfernen von Hecken und Gehölzstreifen, bauliche Veränderungen (z.B. Stall) auch durch Dritte (z.B. Windenergie, PV-Anlagen), Dränagen, Zäune entfernen / verlegen, Obst oder Tannenbaumplantage auf Ackerflächen anbauen mehr

Aktuelle Dokumente zum Herunterladen

Gebietskarte zum Flurbereinigungsverfahren A39-Höver-Oetzendorf   Bildrechte: ArL LG, Dez. 4.2

Gebietskarte zum Flurbereinigungsverfahren A39-Höver-Oetzendorf

LEA Portal Bildrechte: SLA

Den aktuellen Stand des Flurbereinigungsverfahrens können Sie im LEA-Portal einsehen

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Monika Kape

Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg
Adolph-Kolping-Straße 12
21337 Lüneburg
Tel: +49 4131 6972-345

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