Entscheidung zum Erfordernis eines RVP-Verfahrens (Juni 2024)
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Antragskonferenz und der eingegangenen Stellungnahmen hat das Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg entschieden, dass für den Abschnitt 1 (Dollern – Sottrum) und für die Teilabschnitte Sottrum, Völkersen und Magelsen des Abschnitts 2 (Sottrum – Mehringen) die Durchführung eines Verfahrens zur RVP nicht erforderlich ist.
Zur abschließenden Klärung des Erfordernisses eines Verfahrens zur RVP für den Teilabschnitt „Aller“ des Abschnitts 2 (Sottrum – Mehringen) bedarf es einer weiteren Erörterung. Ergibt diese, dass eine Bewertung und Reihung der räumlichen Alternativen in diesem Trassenabschnitt hinsichtlich ihrer raumbedeutsamen Auswirkungen insbesondere auf die Erfordernisse der Raumordnung und die Umwelt-Schutzgüter nach § 2 UVPG auch ohne ein Verfahren zur RVP möglich ist, ist die Durchführung eines solchen Verfahrens verzichtbar.
Verbleiben hinsichtlich der Bewertung der Alternativen unterschiedliche fachliche Einschätzungen der wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden öffentlichen Stellen, Verbände und Vereinigungen und sonstigen Dritten, obliegt es dem Landkreis Verden als zuständiger Unterer Landesplanungsbehörde, über das Erfordernis der Durchführung eines Verfahrens zur RVP zu entscheiden.
Der Vorhabenträgerin wurde die Entscheidung mit Schreiben vom 21.06.2024 mitgeteilt. Das zugehörige Dokument, das die Prüfung des Erfordernisses eines RVP-Verfahrens dokumentiert, steht hier zum Download bereit.
Für Nachfragen zum Vorhaben steht seitens TenneT TSO GmbH Herr Andreas Denninghoff (Andreas.Denninghoff@tennet.eu; 0921/50740-6466; Bürgerreferent) zur Verfügung.
Ansprechpartner für Nachfragen zur Raumverträglichkeitsprüfung beim ArL Lüneburg ist Herr Tobias Meister (tobias.meister@arl-lg.niedersachsen.de; 04131/151345).
Stand: 21.06.2024